AUTOCENTER HANNUSCHKE GbR Luckau A.Jahn und T. Hannuschke Kfz-Meisterbetrieb
EU Neu- Jahres u. Gebrauchtwagen - Mietwagencenter

 

 

MIETWAGEN PKW UND BUS/TRANSPORTER

In unserem Haus können Sie folgende Fahrzeuge aus unserer Fahrzeugvermietung auswählen.

Die Fahrzeuge sind Vollkasko versichert mit einer SB von 500,00€ in der Vollkasko und 150,00€

in der Teilkasko. Sie haben pro Miettag 200 Freikilometer, pro Wochenende 500 Freikilometer und pro Woche 1000 Freikilometer.

Jeder weitere Kilometer kostet 0,17€.

Die allgemeinen Preise entnehmen Sie den einzelnen Fahrzeugangeboten.

 

 

SKODA Superb Combi 2.0TDI DSG 110kW Bussines

Klimaautomatic:   ja      Getriebe:   DSG       Türen:   5   

Navigation: ja    Bereifung: Sommer/Winter   Motor: Diesel Euro6

Tagespreis: 79,00€

Wochenpreis Mo.-Fr.: 330,00€

Wochenende Fr.-Mo.: 150,00€

alle Preise inkl.gesetzlicher MwSt.

 

 

 

 

 


VOLKSWAGEN T6 2.0TDI  75kW Bus mit 9 Sitzen

Klima:   ja      Getriebe:   Schalter      Türen:   5 

Navigation: auf Wunsch    Bereifung:  Allwetter     Motor: Diesel Euro6

Tagespreis: 99,00€

Wochenpreis Mo.-Fr.: 410,00€

Wochenende Fr.-Mo.: 200,00€

alle Preise inkl.gesetzlicher MwSt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen

 

1. Pflichten des Vermieters

1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch

einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.

1.2 Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen

für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert.

Eine Insassen- oder Transportversicherung

besteht nicht. Die Haftungsbefreiung ist keine Vollkaskoversicherung.

1.3 Wartung

Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter

nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt

der Mieter die Wartung des Fahrzeuges. Der Vermieter erstattet dem

Mieter die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prüfungsfähigen

Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges

vorgelegt werden.

1.4 Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb

oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der

Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- € ohne

weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung

des Vermieters beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die

Kosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe

des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4

dieser Bestimmungen haftet.

 

2. Pflichten des Mieters

2.1 Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug

unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen

und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser

Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung

von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der

Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht

entstanden ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.

Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu

machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner

Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine

größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2.2 Zahlungspflicht

Der Mietpreis ist im voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter

vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen.

Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter

bestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den Mietpreis

in bar zahlen zu können.

2.3 Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Mieter mit einer Frist von weniger als 5 Tagen vom Vertrag

zurück, so hat er für jeden Tag des Mietzeitraumes die Tagespauschale

des betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermieters

ausliegender Preisliste zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen,

das der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht

entstanden ist.

2.4 Führungsberechtigte

Der Mieter darf das Fahrzeug nur von Personen führen lassen, die in

Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und mit dem Fahrzeug vertraut

sowie in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen sind. Der Mieter hat

das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den

Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu

Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

2.5 Obhutpflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die

Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu

beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das

Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat er

sich durch Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungen

zu informieren. Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät ist

verpflichtet, die Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen und

einzulegen. Er hat die erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten.

2.6 Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen,

zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken,

auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu

benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung

des Vermieters zulässig.

2.7 Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei

Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter

Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere

Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger

Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge

enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter

dem Vermieter sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jeden

Anspruch aus der bei Vertragsabschluß vereinbarten Haftungsbefreiung.

2.8 Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem

Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur

während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der

Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht

zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den

vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren

Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

3. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen

von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes

Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus

haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung

(AKB) abdeckbar ist.

 

4. Haftung des Mieters

4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung

von Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung,

die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges

zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut

verursacht werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung

seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und

unbefugte Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann

nicht durch den Abschluss einer Haftungsbefreiung ausgeschlossen

oder begrenzt werden.

4.2 Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Verursacher für

Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich

aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in

demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die

Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten

wie

a) Sachverständigenkosten

b) Bergungs- und Abschleppkosten

c) Wertminderung

d) Mietausfall

4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung

sowie der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten

durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetrag von

500,- € je Schadenereignis begrenzen. In diesem Fall haftet er für

Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten, die den

Selbstbehalt von 500,- € überschreiten, nur, wenn er den Schaden durch

grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder

der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden

ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten

gemäß Nr. 2.4, Nr. 2.5, Nr. 2.6 oder Nr. 2.7 verstoßen hat.

4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten

gegenüber schuldhaft verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von

jeweils 500,- €. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbefreiung

ausgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligung der Haftungsbefreiung

bleibt unberührt.

 

5. Datenschutzklausel

Siehe Datenschutzerklärung

 

6. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der

Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach

Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt

zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der

Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

7. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die

Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine

dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende

wirksame Vereinbarung zu ersetzen.

Top | ac-hannuschke@web.de